Satzung

header_l_r03

bridge_r06 corner_logo_br_r04 logo_bak_r corner_logo_bl_r05

 

§ 1 Gründung, Geschichte, Name

(1) Der Männergesangverein Eintracht Kollnau e.V. wurde im Jahre 1871 gegründet. Er hieß                  zunächst "Musik- und Gesangverein Eintracht Kollnau".

(2) Die erste schriftliche Satzung stammt aus dem Jahre 1911. Eine neue Satzung wurde zum 01.  Januar 1928 genehmigt.

(3) Durch den Ausbruch des zweiten Weltkrieges mußte der Verein seine satzungsgemäße                  Tätigkeit auf unbestimmte Zeit einstellen.

(4) Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Verein in der Gründungsversammlung vom 13.02.1948 wieder aktiviert und ihm den Namen "Gesangverein Eintracht Kollnau" gegeben.

(5) Der Verein trägt jetzt den Namen Männergesangverein Eintracht Kollnau e.V. und ist im                   Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1) Der Männergesangverein Eintracht Kollnau e.V. pflegt den Chorgesang und die Kameradschaft. In Gemeinschaft aller Volksschichten, ohne Unterschied von Stand, Beruf und Religion verfolgt der Verein seine kulturellen Ziele. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Sitz des Vereins

(1) Der Männergesangverein Eintracht Kollnau e.V. hat seinen Sitz in Waldkirch, Ortsteil Kollnau.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Aktives, d.h. singendes Mitglied, kann jede stimmbegabte Person sein. Passives, d.h. förderndes Mitglied, kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

(2) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb eines Monats ab Zugang hierüber zu entscheiden hat.

(5) Als groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt insbesondere, wenn ein Mitglied zum Schluß des Vereinsjahres mit dem Mitgliedsbeitrages eines ganzen Jahres in Rückstand ist oder grobe Beleidigungen gegen Vereinsangehörige bei Vereinszusammenkünften äußert.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder
 

(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, bei den Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben. Sie sollen an den Veranstaltungen Vereins teilnehmen und den Verein in jeglicher Hinsicht unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.  Ehrenmitglieder des Vereins haben keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

(3) Die aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Gesangproben zu besuchen und an den        öffentlichen Veranstaltungen mitzuwirken.

 

§ 7 Verwendung der Finanzen

(1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

       a) die Mitgliederversammlung

       b) der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres als Generalversammlung einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich         einzuberufen. Die Einladung ist form- und fristgerecht erfolgt, wenn diese mindestens zwei Wochen im Vereinskasten ausgehängt ist. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und durch den Geschäftsführer protokolliert und unterzeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  • b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des       
  •     Vorstandes,
  • c) Wahl des Vorstandes,
  • d) Festsetzung der Anzahl der aktiven und passiven Beisitzer,
  • e) Wahl zweier Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
  • f)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  • h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
  • i) Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern,
  • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

(4) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der       Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

(5) Der als Jahreshauptversammlung durchzuführende. Mitgliederversammlung ist auch ein Bericht über den Besuch der Gesangproben und die Mitgliederbewegung zu erstatten.

(6) Nach der Erstattung der Rechenschaftsberichte ist aus der Mitte der Anwesenden ein Wahlleiter zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat die Entlastung des Gesamtvorstandes vorzunehmen und - sofern dies ansteht - die Neuwahl des ersten Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim. Offene Wahl ist dann zulässig. wenn kein Mitglied  widerspricht.

(7) Abstimmungen werden offen und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Geheim wird dann abgestimmt, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies verlangen. Bei  Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt Tritt wiederum Stimmengleichheit ein, dann findet ein  Losentscheid statt.

 

§10 Der Vorstand

(l) Der Vorstand besteht aus

  • a) dem geschäftsführenden Vorstand,
  • b) den Beisitzern, gebildet aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  • a) der/die Vorsitzende,
  • b) dessen Stellvertreter/in,
  • c) der/die Geschäftsführer/in,
  • d) der/die Kassenführer/in.

(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der/die erste und zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsbefugt.

(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(5) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes ist in Überkreuzung festzulegen. Ferner sind in Mitgliederversammlungen, die in einem Jahr mit gerader Jahreszahl stattfinden, folgende Vorstandsmitglieder zu wählen:

  • a) erster Vorsitzender
  • b) Kassenführer
  • c) Sangwart
  • d) Beisitzer
  • e) Hälfte der Beisitzer (aktive)
  • f) Hälfte der Beisitzer (passiv)
  • In einer Mitgliederversammlung in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
  • a) der Stellvertreter
  • b) der Geschäftsführer
  • c) Hälfte der Beisitzer (aktiv)
  • d) Hälfte der Beisitzer (passiv)

(6) Der Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen.

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 11 Ehrungen

(1) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder das Chorwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Als besondere Auszeichnung für aktive Mitglieder gelten die silberne und die goldene Ehrennadel des Vereins.

(2) Die silberne Ehrennadel mit Urkunde wird aktiven Mitgliedern für 20-jährige Mitgliedschaft verliehen.

(3) Die goldene Ehrennadel mit Urkunde gebührt aktiven Mitgliedern für 30-jährige Mitgliedschaft.

(4) Passive Mitglieder werden für 25 und 40 Jahre Mitgliedschaft durch Überreichung einer Urkunde geehrt.

(5) Aktive und passive Mitglieder werden für 40-jährige Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied durch Überreichung einer Urkunde ernannt.

(6) Aktive Mitglieder erhalten für guten Probenbesuch eine Anerkennung. Die Art und weitere Voraussetzungen dieser Ehrung regelt der Vorstand.

 

§ 12 Totenehrungen

(1) An der Beerdigung aktiver Vereins- und Vorstandsmitglieder soll der gesamte Chor teilnehmen und die Beerdigung musikalisch umrahmen.

(2) Beim Heimgang von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Vereins soll eine Vertretung des Vereins teilnehmen.

 

§ 13 Aufbewahrung von Vereinsakten

(1) Unterlagen des Vorstandes werden drei Jahre, die des Rechners 5 Jahre lang aufbewahrt. Unterlagen von vereinshistorischer Bedeutung, Kassen- und Protokollunterlagen sind für immer aufzubewahren.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist nach Tilgung der Schulden dessen Vermögen der Ortsverwaltung Kollnau zu übergeben mit der Verpflichtung, dieses einem zu gleichen Zwecken bis zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Auflösungsbeschluß neu zu gründenden Gesangvereins ohne Entgelt zu überlassen. Nach Ablauf der Frist soll das Geld sozialen Zwecken des Ortsteils Kollnau zur Verfügung gestellt werden. Hierüber entscheidet die politische Vertretung des Ortsteils Kollnau.

(3) Die ständig aufzubewahrenden Unterlagen des Vereins sowie andere Vereinsutensilien sollen nach Auflösung bei der Ortsverwaltung aufbewahrt werden.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.03.1996 beschlossen. worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Die Satzungsneufassung wurde in das Vereinsreqister V R 62 am 7.3.1997 eingetragen.

Änderungen zu den §§ 10 und 11 wurden in der Mitgliederversammlung vom 24. März 2017 beschlossen.

BuiltWithNOF
[Home] [Chronik] [Satzung] [Vorstand] [Termine] [Berichte] [Bilder] [Kontakt] [Links]